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Automatische Auftragsweiterleitung vom Betriebssitz: zulässig und praxistauglich?

30.07.2026, 19:41#1
Viele Mietwagenbetriebe erhalten ihre Aufträge heute digital. Denkbar ist folgender Ablauf:

1. Ein Auftrag trifft an einem PC oder Dispatch-System am Betriebssitz ein.
2. Das System erfasst Auftragseingang, Abholort, Ziel, Fahrzeug und Zeitstempel.
3. Eine Software ordnet den Auftrag nach festen Regeln einem passenden Fahrer zu.
4. Der Fahrer erhält den Auftrag automatisch in einer App und bestätigt ihn.

Dafür wäre kein Disponent nötig, der jeden Auftrag manuell anklickt.

Rechtlicher Ausgangspunkt:
Nach § 49 Absatz 4 PBefG dürfen Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen, die zuvor am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Seit der Reform des Personenbeförderungsrechts kann die Weiterleitung elektronisch erfolgen; auch die Auftragserfassung darf elektronisch beziehungsweise app-basiert geführt werden.

Entscheidend bleibt aber der Weg des Auftrags. Der BGH hat bei „Uber Black II“ klargestellt, dass es nicht genügt, wenn der Fahrer den Auftrag unmittelbar erhält und der Betrieb gleichzeitig nur informiert wird. Der Auftrag muss den Fahrer über den Betriebssitz erreichen.

Unsere vorläufige Einschätzung:
Eine vollautomatische Weiterleitung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil kein Mensch den Auftrag anklickt. Technisch und organisatorisch müsste aber nachweisbar sein:

- Der Auftrag geht zuerst in einem vom Betrieb kontrollierten System am Betriebssitz ein.
- Der Eingang wird unveränderbar und mit Zeitstempel dokumentiert.
- Erst danach wird er an den Fahrer weitergegeben.
- Annahme, Ablehnung, Stornierung und Fahrzeugzuordnung werden protokolliert.
- Die Rückkehrpflicht wird nicht durch bloßes Warten auf mögliche neue Aufträge umgangen.

Riskant wäre dagegen ein Modell, bei dem eine Plattform direkt auf das Fahrertelefon sendet und der PC am Betriebssitz lediglich gleichzeitig eine Kopie oder Anzeige bekommt. Ebenfalls klärungsbedürftig ist ein reines Cloud-System, wenn der eigentliche erste Auftragseingang technisch außerhalb des Betriebssitzes stattfindet.

Fragen an die Runde:

- Nutzt jemand bereits eine automatische Disposition ohne menschlichen Zwischenschritt?
- Welche Nachweise akzeptiert die Genehmigungsbehörde?
- Reicht ein ständig laufender PC am Betriebssitz oder muss dort jemand anwesend sein?
- Welche Daten müssen zwingend manipulationssicher gespeichert werden?
- Sollte der Fahrer jeden Auftrag aktiv bestätigen oder genügt eine automatische Zuweisung?

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Diskussionsgrundlage und keine Rechtsberatung.

Quellen, Stand 30.07.2026:
§ 49 PBefG: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__49.html
BT-Drucksache 19/26175, insbesondere Begründung zur elektronischen Weiterleitung: https://dserver.bundestag.de/btd/19/261/1926175.pdf
BGH „Uber Black II“, I ZR 3/16: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/2018184.html
BGH zur Rückkehrpflicht, I ZR 123/25: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026100.html
30.07.2026, 20:06#2
Aus Fahrersicht wäre eine automatische Weiterleitung grundsätzlich angenehm, wenn sie eindeutig und sicher funktioniert. Problematisch wird es, wenn während der Fahrt mehrere Hinweise auf dem Telefon bestätigt werden müssen.

Ich würde deshalb mindestens Folgendes erwarten:

- akustischer Hinweis ohne langes Tippen,
- klare Anzeige von Abholort, Zeitpunkt und Besonderheiten,
- kurze Bestätigung erst bei sicherem Stillstand,
- automatische Weitergabe an den nächsten Fahrer, wenn keine Rückmeldung kommt,
- keine Nachteile für Fahrer, die während der Fahrt nicht sofort reagieren.

Außerdem sollte sichtbar sein, warum ein Auftrag gerade diesem Fahrer zugeteilt wurde. Sonst entsteht schnell der Eindruck, dass einzelne Fahrer bevorzugt werden.
30.07.2026, 20:31#3
Für den Unternehmer dürfte das Prüfprotokoll wichtiger sein als die Frage, ob ein Mensch den Auftrag anklickt.

Ein sauberes System sollte getrennte Zeitstempel speichern:

- Eingang am Betriebssitz,
- Weiterleitung an den Fahrer,
- Empfang auf dem Fahrergerät,
- Annahme oder Ablehnung,
- Beginn und Ende der Fahrt,
- Stornierung und Grund,
- ausführendes Fahrzeug.

Die Daten sollten nicht nachträglich unbemerkt geändert werden können. Zusätzlich braucht es einen manuellen Notbetrieb, wenn Internet, PC oder App ausfallen.

Vor dem produktiven Einsatz würde ich den Ablauf als kurzes Schaubild dokumentieren und der örtlichen Genehmigungsbehörde schriftlich vorlegen. Eine schriftliche Antwort wäre im Streitfall wesentlich hilfreicher als eine mündliche Auskunft.
30.07.2026, 20:56#4
Technisch würde ich zwischen Auftragseingang und Fahrer-App eine zentrale Dispatch-Schicht setzen. Der Fahrer sollte niemals direkt aus dem Kunden- oder Plattformkanal bedient werden.

Sinnvoll wären:

- eine eindeutige Auftragsnummer,
- eine Warteschlange gegen doppelte oder verlorene Aufträge,
- Empfangsbestätigungen vom Fahrergerät,
- ein Protokoll für jede Statusänderung,
- automatische Warnung, wenn ein Auftrag nicht zugestellt wurde,
- verschlüsselte Übertragung und Geräteanmeldung,
- Fernabmeldung verlorener oder ausgeschiedener Fahrergeräte.

Wichtig wäre auch: Fällt das Betriebssitz-System aus, darf die Software nicht heimlich auf eine direkte Weiterleitung an den Fahrer umschalten. Genau dieser Notfallweg könnte rechtlich den ganzen Aufbau angreifbar machen.
30.07.2026, 21:21#5
Bei Krankenfahrten kommt zusätzlich der Datenschutz ins Spiel. Der Fahrer benötigt für die Durchführung meist nur die praktisch erforderlichen Informationen, etwa Abholort, Ziel, Zeit und notwendige Hilfe beim Ein- oder Aussteigen.

Diagnosen, Verordnungsdetails, Versicherungsdaten oder interne Abrechnungsinformationen sollten nicht automatisch vollständig an jedes Fahrergerät geschickt werden. Gesundheitsdaten gehören zu besonders geschützten Daten. Deshalb wären rollenbasierte Zugriffe, Datenminimierung, Verschlüsselung und ein nachvollziehbares Zugriffsprotokoll besonders wichtig.

Auch sollte geregelt sein, wann Auftragsdaten aus der Fahrer-App wieder verschwinden und wie mit Screenshots oder privaten Endgeräten umgegangen wird.
30.07.2026, 21:34#6
Ergänzung mit einer wichtigen Quelle des Deutschen Bundestages:

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben sich in der Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 021/21 ausdrücklich mit app-basiertem Mietwagenverkehr befasst. Dort wird für die neue Rechtslage festgehalten:

„Aufgrund dieser Neuerung erscheinen Geschäftsmodelle denkbar, bei denen eine automatische Weiterleitung des am Betriebssitz elektronisch eingegangenen Beförderungsauftrags an den Fahrer erfolgt.“

Die Kernaussage ist damit sehr deutlich: Ein Auftrag darf technisch automatisch per App an einen Fahrer weitergeleitet werden. Ein menschlicher Disponent muss nicht zwingend jeden Auftrag einzeln anklicken.

Entscheidend ist jedoch die Reihenfolge:

1. Der Auftrag muss zuerst am Betriebssitz beziehungsweise im dort kontrollierten System eingehen.
2. Der Auftrag muss dort elektronisch erfasst und gespeichert werden.
3. Erst danach darf die automatische Weiterleitung an das Fahrergerät erfolgen.

Diese Auslegung passt zum heute geltenden § 49 Absatz 4 PBefG. Dort ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Auftragseingang elektronisch und auch mittels app-basierten Systems erfasst werden darf. Außerdem verlangt das Gesetz nicht mehr, dass ein neuer Auftrag ausschließlich fernmündlich an den Fahrer übermittelt wird.

Wichtig zur Einordnung: Die Ausarbeitung stammt von den Wissenschaftlichen Diensten. Sie ist eine fachliche Ausarbeitung und keine Gerichtsentscheidung. Trotzdem ist sie eine sehr klare und gewichtige Auslegung der Gesetzesreform.

Quelle:
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 5 - 3000 - 021/21, Seite 7:
https://www.bundestag.de/resource/blob/831572/4c9a819c45d256acfb49c1b1caa767fb/WD-5-021-21-pdf.pdf

Aktueller Gesetzestext:
https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__49.html
30.07.2026, 21:36#7
Als Zwischenfazit scheint die Idee technisch machbar, wenn der Betriebssitz tatsächlich der zentrale Eingang und Verteiler bleibt.

Eine mögliche Prüfliste wäre:

1. zentraler Auftragseingang am Betriebssitz,
2. manipulationssichere Erfassung,
3. erst danach automatische Weiterleitung,
4. dokumentierter Empfang beim Fahrer,
5. klare Rückkehr- und Stornierungslogik,
6. technischer Notbetrieb ohne Direktumgehung,
7. Datenschutz und minimale Fahrerinformationen,
8. schriftliche Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde.

Interessant wären jetzt echte Erfahrungen: Hat jemand eine Behörde, die ein solches System bereits geprüft oder ausdrücklich akzeptiert hat?
30.07.2026, 21:39#8
Für die betriebliche Praxis bedeutet diese Bundestags-Ausarbeitung aus meiner Sicht:

Nicht der menschliche Mausklick am Betriebssitz ist das entscheidende Merkmal. Entscheidend ist, dass das Unternehmen den Auftrag technisch zuerst am Betriebssitz annimmt, erfasst und kontrolliert.

Ein zulässiger automatisierter Ablauf könnte deshalb so aussehen:

Kundenauftrag → Server oder PC-System des Unternehmens am Betriebssitz → Speicherung mit Zeitstempel → automatische Auswahl eines geeigneten Fahrers → Weiterleitung an die Fahrer-App → Annahme oder Ablehnung durch den Fahrer.

Das System sollte belegen können, dass zwischen Eingang und Weiterleitung tatsächlich zwei getrennte technische Schritte liegen. Eine reine Kopie am Betriebssitz, während der Auftrag in Wahrheit zuerst direkt beim Fahrer eingeht, wäre gerade nicht dasselbe.

Ich würde zusätzlich speichern:

- ursprünglicher Auftragseingang,
- verwendeter Eingangskanal,
- Zeit der automatischen Zuweisung,
- ausgewähltes Fahrzeug und Fahrer,
- Empfangsbestätigung des Fahrergeräts,
- Annahme, Ablehnung oder Zeitüberschreitung,
- jede nachträgliche Änderung des Auftrags.

Damit lässt sich gegenüber einer Behörde nicht nur behaupten, sondern technisch nachweisen, dass der Betriebssitz der zentrale Auftragseingang bleibt.
30.07.2026, 21:44#9
Für Fahrer wäre wichtig, dass „automatische Weiterleitung“ nicht automatisch auch „automatische Annahme“ bedeutet.

Die App sollte den Auftrag zwar direkt anzeigen, aber der Fahrer sollte ihn sicher bestätigen können. Während der Fahrt darf daraus kein gefährlicher Bedienzwang entstehen. Denkbar wäre deshalb:

- akustische Vorankündigung,
- große Schaltflächen für Annahme oder Ablehnung,
- Sprachansage der wichtigsten Daten,
- automatische Erinnerung nach dem Anhalten,
- Weitergabe an einen anderen Fahrer bei ausbleibender Bestätigung.

Außerdem sollte die App klar anzeigen, ob der neue Auftrag bereits vor Ende der aktuellen Fahrt eingegangen ist. Das ist für die Rückkehrpflicht praktisch entscheidend. Ein erst nach Fahrtende eingegangener Auftrag kann eine bereits entstandene Rückkehrpflicht nicht rückwirkend beseitigen.
30.07.2026, 21:49#10
Technisch ließe sich der gesetzlich relevante Ablauf ziemlich eindeutig protokollieren.

Jeder Auftrag könnte mehrere unveränderbare Ereignisse erhalten:

- ORDER_RECEIVED_AT_BUSINESS,
- ORDER_STORED,
- DRIVER_SELECTED,
- ORDER_SENT_TO_DRIVER,
- ORDER_RECEIVED_BY_DEVICE,
- ORDER_ACCEPTED oder ORDER_REJECTED,
- TRIP_STARTED,
- TRIP_FINISHED.

Jedes Ereignis bekommt Zeitstempel, Auftragsnummer, Gerätekennung und Prüfsumme. So wäre nachträglich erkennbar, ob der Auftrag wirklich zuerst im Betriebssystem eingegangen ist.

Der Server sollte außerdem verhindern, dass ein externer Plattformanbieter die Fahrer-App direkt ansprechen kann. Externe Aufträge müssten immer zuerst durch die eigene Dispatch-Schnittstelle laufen. Fällt diese Schnittstelle aus, sollte das System stoppen und einen manuellen Notbetrieb verlangen, statt unbemerkt auf Direktvermittlung umzuschalten.

Damit wäre die automatische Weiterleitung nicht nur bequem, sondern auch nachvollziehbar und prüfbar.
30.07.2026, 22:05#11
Behördenpraxis: Mehrere Genehmigungsbehörden bestätigen den elektronischen Ablauf über den Betriebssitz

Ergänzend zur Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages gibt es inzwischen mehrere offizielle Merk- und Informationsblätter von Genehmigungsbehörden. Sie verwenden nicht alle ausdrücklich das Wort „vollautomatisch“. Sie bestätigen aber genau die technischen Bausteine, auf denen eine automatische Weiterleitung beruht:

- Auftragseingang am Betriebssitz,
- elektronische Erfassung und Dokumentation,
- Abwicklung über einen Rechner beziehungsweise ein elektronisches System am Betriebssitz,
- Weitergabe erst von dort an das eigene Fahrpersonal.

1. Berlin – Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)

Berlin weist ausdrücklich darauf hin, dass die Eingänge der Beförderungsaufträge elektronisch und auch mittels appbasierten Systems erfasst werden dürfen. Das behördliche Hinweisblatt verlangt bei elektronischen Systemen einen Rechner am Betriebssitz, über den die Aufträge abgewickelt und dokumentiert werden.

Offizielle Quellen:
https://www.berlin.de/labo/mobilitaet/fahrerlaubnisse-personen-und-gueterbefoerderung/personenbefoerderung/artikel.1456403.php
https://www.berlin.de/labo/mobilitaet/fahrerlaubnisse-personen-und-gueterbefoerderung/personenbefoerderung/hinweisblatt-konzession-mietwagen-und-rest.pdf

2. Stadt Frankfurt am Main – Ordnungsamt

Das Merkblatt mit Stand November 2025 erklärt, dass Aufträge am Betriebssitz eingehen und nur von dort an das Fahrpersonal weitergegeben werden dürfen. Bei elektronischen Systemen muss dort ein Rechner vorhanden sein, über den die Aufträge abgewickelt und dokumentiert werden.

Offizielle Quelle:
https://frankfurt.de/-/media/frankfurtde/service-und-rathaus/verwaltung/aemter-und-institutionen/ordnungsamt/zulassungsbehoerde-fuer-kraftfahrzeuge/pdf/taxen-und-mietwagen-2026/merkblatt-mietwagen.pdf

3. Freie und Hansestadt Hamburg – Verkehrsgewerbeaufsicht

Hamburg beschreibt denselben elektronischen Betriebsablauf: Eingang am Betriebssitz, Weitergabe von dort an das eigene Fahrpersonal und Abwicklung über einen Rechner am Betriebssitz. Das Merkblatt kündigt ausdrücklich an, dass dieser Ablauf bei Betriebsprüfungen kontrolliert wird.

Offizielle Quelle:
https://www.hamburg.de/resource/blob/192716/0e690b8d137308946a5e270252bef248/merkblatt-antrag-mietwagen-ausflugsfahrten-ferienzielreisen-data.pdf

4. Stadt Offenbach am Main – Genehmigungsbehörde

Das Informationsblatt vom März 2026 verlangt ebenfalls, dass die Aufträge am Betriebssitz eingehen, von dort an das Fahrpersonal weitergegeben und bei elektronischer Nutzung über einen Rechner am Betriebssitz abgewickelt und dokumentiert werden.

Offizielle Quelle:
https://www.offenbach.de/vv/produkte/tsabus/verkehr_mit_mietwagen___genehmigung_9673354.php.media/231354/Mietwagen-Informationsblatt.pdf

5. Landratsamt Dachau

Dachau geht besonders ausführlich auf digitale Systeme ein. Die Behörde nennt den Rechner am Betriebssitz, die elektronische beziehungsweise appbasierte Erfassung und die manipulationsgeschützte Speicherung. Zudem sollen getrennt dokumentiert werden:

- Zeitpunkt des Auftragseingangs am Betriebssitz,
- Zeitpunkt der Auftragserteilung an das Fahrpersonal,
- Abhol- und Zieladresse,
- Fahrzeugkennzeichen,
- Fahrtbeginn und Fahrtende.

Gleichzeitig stellt Dachau klar, dass eine Fahrvermittlungsapp den Auftrag nicht unmittelbar im Fahrzeug zustellen darf, wenn er vorher nicht am Betriebssitz eingegangen ist. Genau diese Abgrenzung spricht für eine zulässige automatische Weiterleitung über das Betriebssystem und gegen eine Direktvermittlung an den Fahrer.

Offizielle Quelle:
https://www.landratsamt-dachau.de/Stra%C3%9Fenverkehr-F%C3%BChrerschein-%C3%96ffentliche-Sicherheit/Stra%C3%9Fenverkehrs-Angelegenheiten/Taxi-Mietwagengenehmigung/

6. Kreis Segeberg

Auch der Kreis Segeberg verlangt in seinem Merkblatt, dass Aufträge am Betriebssitz eingehen und nur von dort an das eigene Fahrpersonal weitergegeben werden. Der Ablauf ist am Betriebssitz zu dokumentieren.

Offizielle Quelle:
https://www.segeberg.de/loadDocument.phtml?Ext=PDF&ObjID=357&ObjLa=1&ObjSvrID=3466

Zusammenfassung

Die Behördenunterlagen bestätigen übereinstimmend, dass ein elektronisches Dispatch-System am Betriebssitz genutzt werden darf und dass die Weitergabe an Fahrer von diesem System beziehungsweise Betriebssitz aus erfolgen kann. Keine dieser Behörden fordert in den genannten Unterlagen, dass ein Disponent jeden Auftrag persönlich per Mausklick freigeben muss.

Der ausdrücklich automatische Teil ergibt sich aus der Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 021/21 des Deutschen Bundestages. Dort werden Geschäftsmodelle mit automatischer Weiterleitung des zuvor am Betriebssitz elektronisch eingegangenen Auftrags an den Fahrer ausdrücklich als denkbar bezeichnet.

Wichtig bleibt: Das ist keine pauschale Freigabe jeder beliebigen Software. Entscheidend sind der nachweisbare erste Eingang am Betriebssitz, die chronologische und manipulationsgeschützte Dokumentation sowie der Ausschluss einer direkten Plattformzustellung an das Fahrergerät.

Stand der Quellenprüfung: 30.07.2026. Redaktioneller Informationsbeitrag, keine Rechtsberatung.
30.07.2026, 22:05#12
Was ich einer Genehmigungsbehörde zur Prüfung vorlegen würde

Die Merkblätter zeigen ziemlich klar, welche Nachweise die Behörden praktisch sehen wollen. Für eine schriftliche Vorabstimmung würde ich ein kurzes Technik- und Ablaufpaket zusammenstellen:

1. Ein Schaubild des Datenwegs
Kundenauftrag → Eingang im Unternehmenssystem am Betriebssitz → Speicherung → automatische Fahrerwahl → Übertragung an die Fahrer-App.

2. Nachweis des Rechners beziehungsweise Systems am Betriebssitz
Beschreibung des PCs, Servers oder Terminals, der dort betrieben wird, einschließlich Standort, Verantwortlichkeit und Zugriffsschutz.

3. Getrennte Zeitstempel
Mindestens Auftragseingang am Betriebssitz und Weitergabe an das Fahrpersonal müssen getrennt nachvollziehbar sein. Sinnvoll sind zusätzlich Empfang, Annahme, Ablehnung, Fahrtbeginn, Fahrtende und Stornierung.

4. Manipulationsschutz
Änderungen dürfen nicht unbemerkt möglich sein. Korrekturen sollten mit altem Wert, neuem Wert, Zeitpunkt und verantwortlichem Benutzer protokolliert werden.

5. Keine direkte Plattformumgehung
Die Fahrer-App darf nicht direkt von Uber, Bolt oder einer anderen Vermittlungsplattform beauftragt werden. Externe Aufträge müssen zuerst in das eigene Unternehmenssystem gelangen.

6. Ausfallkonzept
Bei Ausfall des Betriebssystems darf nicht automatisch auf eine rechtlich problematische Direktvermittlung umgeschaltet werden. Stattdessen sollte ein dokumentierter manueller Notbetrieb greifen.

Mögliche schriftliche Anfrage an die Behörde:

„Wir planen ein elektronisches Dispositionssystem. Jeder Auftrag geht zuerst auf einem am Betriebssitz betriebenen und vom Unternehmen kontrollierten System ein und wird dort mit Zeitstempel manipulationsgeschützt gespeichert. Erst danach weist das System den Auftrag nach festgelegten Regeln automatisch einem Fahrer zu und übermittelt ihn an dessen App. Auftragseingang, Weiterleitung, Empfang und Annahme werden getrennt protokolliert. Ist dieser konkrete Ablauf aus Sicht Ihrer Behörde mit § 49 Absatz 4 PBefG vereinbar, und welche zusätzlichen Nachweise wünschen Sie bei einer Betriebsprüfung?“

Eine schriftliche Antwort zur konkreten eigenen Technik bleibt trotz der vielen übereinstimmenden Merkblätter die sicherste Lösung.

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