30.07.2026, 19:41#1
Viele Mietwagenbetriebe erhalten ihre Aufträge heute digital. Denkbar ist folgender Ablauf:
1. Ein Auftrag trifft an einem PC oder Dispatch-System am Betriebssitz ein.
2. Das System erfasst Auftragseingang, Abholort, Ziel, Fahrzeug und Zeitstempel.
3. Eine Software ordnet den Auftrag nach festen Regeln einem passenden Fahrer zu.
4. Der Fahrer erhält den Auftrag automatisch in einer App und bestätigt ihn.
Dafür wäre kein Disponent nötig, der jeden Auftrag manuell anklickt.
Rechtlicher Ausgangspunkt:
Nach § 49 Absatz 4 PBefG dürfen Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen, die zuvor am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Seit der Reform des Personenbeförderungsrechts kann die Weiterleitung elektronisch erfolgen; auch die Auftragserfassung darf elektronisch beziehungsweise app-basiert geführt werden.
Entscheidend bleibt aber der Weg des Auftrags. Der BGH hat bei „Uber Black II“ klargestellt, dass es nicht genügt, wenn der Fahrer den Auftrag unmittelbar erhält und der Betrieb gleichzeitig nur informiert wird. Der Auftrag muss den Fahrer über den Betriebssitz erreichen.
Unsere vorläufige Einschätzung:
Eine vollautomatische Weiterleitung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil kein Mensch den Auftrag anklickt. Technisch und organisatorisch müsste aber nachweisbar sein:
- Der Auftrag geht zuerst in einem vom Betrieb kontrollierten System am Betriebssitz ein.
- Der Eingang wird unveränderbar und mit Zeitstempel dokumentiert.
- Erst danach wird er an den Fahrer weitergegeben.
- Annahme, Ablehnung, Stornierung und Fahrzeugzuordnung werden protokolliert.
- Die Rückkehrpflicht wird nicht durch bloßes Warten auf mögliche neue Aufträge umgangen.
Riskant wäre dagegen ein Modell, bei dem eine Plattform direkt auf das Fahrertelefon sendet und der PC am Betriebssitz lediglich gleichzeitig eine Kopie oder Anzeige bekommt. Ebenfalls klärungsbedürftig ist ein reines Cloud-System, wenn der eigentliche erste Auftragseingang technisch außerhalb des Betriebssitzes stattfindet.
Fragen an die Runde:
- Nutzt jemand bereits eine automatische Disposition ohne menschlichen Zwischenschritt?
- Welche Nachweise akzeptiert die Genehmigungsbehörde?
- Reicht ein ständig laufender PC am Betriebssitz oder muss dort jemand anwesend sein?
- Welche Daten müssen zwingend manipulationssicher gespeichert werden?
- Sollte der Fahrer jeden Auftrag aktiv bestätigen oder genügt eine automatische Zuweisung?
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Diskussionsgrundlage und keine Rechtsberatung.
Quellen, Stand 30.07.2026:
§ 49 PBefG: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__49.html
BT-Drucksache 19/26175, insbesondere Begründung zur elektronischen Weiterleitung: https://dserver.bundestag.de/btd/19/261/1926175.pdf
BGH „Uber Black II“, I ZR 3/16: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/2018184.html
BGH zur Rückkehrpflicht, I ZR 123/25: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026100.html
1. Ein Auftrag trifft an einem PC oder Dispatch-System am Betriebssitz ein.
2. Das System erfasst Auftragseingang, Abholort, Ziel, Fahrzeug und Zeitstempel.
3. Eine Software ordnet den Auftrag nach festen Regeln einem passenden Fahrer zu.
4. Der Fahrer erhält den Auftrag automatisch in einer App und bestätigt ihn.
Dafür wäre kein Disponent nötig, der jeden Auftrag manuell anklickt.
Rechtlicher Ausgangspunkt:
Nach § 49 Absatz 4 PBefG dürfen Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen, die zuvor am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Seit der Reform des Personenbeförderungsrechts kann die Weiterleitung elektronisch erfolgen; auch die Auftragserfassung darf elektronisch beziehungsweise app-basiert geführt werden.
Entscheidend bleibt aber der Weg des Auftrags. Der BGH hat bei „Uber Black II“ klargestellt, dass es nicht genügt, wenn der Fahrer den Auftrag unmittelbar erhält und der Betrieb gleichzeitig nur informiert wird. Der Auftrag muss den Fahrer über den Betriebssitz erreichen.
Unsere vorläufige Einschätzung:
Eine vollautomatische Weiterleitung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil kein Mensch den Auftrag anklickt. Technisch und organisatorisch müsste aber nachweisbar sein:
- Der Auftrag geht zuerst in einem vom Betrieb kontrollierten System am Betriebssitz ein.
- Der Eingang wird unveränderbar und mit Zeitstempel dokumentiert.
- Erst danach wird er an den Fahrer weitergegeben.
- Annahme, Ablehnung, Stornierung und Fahrzeugzuordnung werden protokolliert.
- Die Rückkehrpflicht wird nicht durch bloßes Warten auf mögliche neue Aufträge umgangen.
Riskant wäre dagegen ein Modell, bei dem eine Plattform direkt auf das Fahrertelefon sendet und der PC am Betriebssitz lediglich gleichzeitig eine Kopie oder Anzeige bekommt. Ebenfalls klärungsbedürftig ist ein reines Cloud-System, wenn der eigentliche erste Auftragseingang technisch außerhalb des Betriebssitzes stattfindet.
Fragen an die Runde:
- Nutzt jemand bereits eine automatische Disposition ohne menschlichen Zwischenschritt?
- Welche Nachweise akzeptiert die Genehmigungsbehörde?
- Reicht ein ständig laufender PC am Betriebssitz oder muss dort jemand anwesend sein?
- Welche Daten müssen zwingend manipulationssicher gespeichert werden?
- Sollte der Fahrer jeden Auftrag aktiv bestätigen oder genügt eine automatische Zuweisung?
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Diskussionsgrundlage und keine Rechtsberatung.
Quellen, Stand 30.07.2026:
§ 49 PBefG: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__49.html
BT-Drucksache 19/26175, insbesondere Begründung zur elektronischen Weiterleitung: https://dserver.bundestag.de/btd/19/261/1926175.pdf
BGH „Uber Black II“, I ZR 3/16: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/2018184.html
BGH zur Rückkehrpflicht, I ZR 123/25: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026100.html