30.07.2026, 19:09#1
DeepSearch-Überblick – die kurze Antwort vorweg
Die Rückkehrpflicht gilt in Deutschland weiterhin. Nach § 49 Absatz 4 PBefG muss ein Mietwagen nach Abschluss eines Beförderungsauftrags ohne schuldhaftes Zögern zum Betriebssitz zurückkehren. Eine Rückkehr ist nicht erforderlich, wenn bereits vor beziehungsweise während der Fahrt ein neuer Auftrag ordnungsgemäß über den Betriebssitz oder die Unternehmerwohnung eingegangen ist. Geht ein neuer Auftrag während der Rückfahrt ein, darf die Rückfahrt abgebrochen und der Auftrag ausgeführt werden.
Nicht erlaubt ist es, nach dem Absetzen eines Fahrgasts an einem Bahnhof, Flughafen, Krankenhaus oder einem anderen nachfragestarken Ort stehenzubleiben und lediglich auf einen möglichen App-Auftrag zu warten. Die App-Nutzung selbst ist nicht das Problem: Elektronische und appbasierte Auftragseingänge sind erlaubt. Entscheidend ist, dass der Auftrag zuerst im Unternehmenssystem am Betriebssitz eingeht und erst von dort an den Fahrer weitergeleitet wird.
Seit 2021 gibt es außerdem § 49 Absatz 5 PBefG. Danach kann eine Genehmigungsbehörde in einer Gemeinde mit großer Flächenausdehnung weitere geeignete Abstellorte zulassen. Das ist aber keine automatische bundesweite Ausnahme. Es braucht eine konkrete örtliche Regelung; gesetzlich ist grundsätzlich ein Abstand von mindestens 15 Kilometern vorgesehen.
Stand unserer Recherche: 30.07.2026. Es gibt politische Forderungen nach Abschaffung oder Flexibilisierung, aber keine beschlossene bundesweite Aufhebung. Für den normalen innerdeutschen Mietwagenbetrieb ist die Pflicht daher weiterhin verbindlich.
Dieser Thread ist eine redaktionelle Diskussionsgrundlage und keine individuelle Rechtsberatung.
Zentrale Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__49.html
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026100.html
https://dserver.bundestag.de/btd/19/261/1926175.pdf
Die Rückkehrpflicht gilt in Deutschland weiterhin. Nach § 49 Absatz 4 PBefG muss ein Mietwagen nach Abschluss eines Beförderungsauftrags ohne schuldhaftes Zögern zum Betriebssitz zurückkehren. Eine Rückkehr ist nicht erforderlich, wenn bereits vor beziehungsweise während der Fahrt ein neuer Auftrag ordnungsgemäß über den Betriebssitz oder die Unternehmerwohnung eingegangen ist. Geht ein neuer Auftrag während der Rückfahrt ein, darf die Rückfahrt abgebrochen und der Auftrag ausgeführt werden.
Nicht erlaubt ist es, nach dem Absetzen eines Fahrgasts an einem Bahnhof, Flughafen, Krankenhaus oder einem anderen nachfragestarken Ort stehenzubleiben und lediglich auf einen möglichen App-Auftrag zu warten. Die App-Nutzung selbst ist nicht das Problem: Elektronische und appbasierte Auftragseingänge sind erlaubt. Entscheidend ist, dass der Auftrag zuerst im Unternehmenssystem am Betriebssitz eingeht und erst von dort an den Fahrer weitergeleitet wird.
Seit 2021 gibt es außerdem § 49 Absatz 5 PBefG. Danach kann eine Genehmigungsbehörde in einer Gemeinde mit großer Flächenausdehnung weitere geeignete Abstellorte zulassen. Das ist aber keine automatische bundesweite Ausnahme. Es braucht eine konkrete örtliche Regelung; gesetzlich ist grundsätzlich ein Abstand von mindestens 15 Kilometern vorgesehen.
Stand unserer Recherche: 30.07.2026. Es gibt politische Forderungen nach Abschaffung oder Flexibilisierung, aber keine beschlossene bundesweite Aufhebung. Für den normalen innerdeutschen Mietwagenbetrieb ist die Pflicht daher weiterhin verbindlich.
Dieser Thread ist eine redaktionelle Diskussionsgrundlage und keine individuelle Rechtsberatung.
Zentrale Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__49.html
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026100.html
https://dserver.bundestag.de/btd/19/261/1926175.pdf